Dass der Beschwerdeführer zu Impulsausbrüchen neige – was der Vorfall im Gefängnis mit der Rasierklinge zeige – sei ein weiteres Indiz für eine Fluchtneigung. Die Vorinstanz habe zudem das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint. Die Untersuchung sei indes noch im Anfangsstadium. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an das Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Opfer unter Druck setze und es im Aussageverhalten zu beeinflussen versuche. Dies umso mehr, als im bisherigen Ermittlungsstadium dessen Aussagen (noch) das alleinige Beweismittel darstellen würden.