Soziale Beziehungen in der Schweiz seien nicht ersichtlich; erst recht nicht mehr, seit seine ehemalige Freundin die Beziehung beendet habe. Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, sei er nicht in der Lage, für seinen Unterhalt aufzukommen. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, sei damit zu rechnen, dass er in der Schweiz untertauchen oder diese verlassen würde. Dies umso mehr, als er behördlicherseits zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei. Dass der Beschwerdeführer zu Impulsausbrüchen neige – was der Vorfall im Gefängnis mit der Rasierklinge zeige – sei ein weiteres Indiz für eine Fluchtneigung.