Die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr seien zu Unrecht verneint worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 18. Februar 2016 zu verlassen. Dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, schliesse Fluchtgefahr nicht aus. Vielmehr sei diese zu vermuten, seit er sich mit den strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehe. Die Bindungen und das Beziehungsnetz seien nicht ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Tagesstruktur, da er sowohl Schule als auch Arbeit verweigert habe. Soziale Beziehungen in der Schweiz seien nicht ersichtlich;