Immerhin seien die in der Vergangenheit versuchten Beziehungsabbrüche vom Opfer ausgegangen. Der Beschwerdeführer scheine sich emotional nicht ausreichend vom Opfer distanziert zu haben. Dies gehe auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts hervor. Er habe das Beziehungsende nie unverzüglich akzeptiert, sondern sei hartnäckig geblieben und habe «Stalking»-ähnliche Verhaltensweisen gezeigt.