6 fahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit das Opfer aufsuchen würde, verbunden mit der Begehung von Gewalt- oder Sexualdelikten. Dies umso mehr, als es den Beschwerdeführer nicht nur verlassen habe, sondern sich dieser mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehe. Wenn der Beschwerdeführer – wohl unter dem Druck der Untersuchungshaft – vorgebe, nichts mehr mit dem Opfer zu tun haben zu wollen, sei dies wenig überzeugend. Immerhin seien die in der Vergangenheit versuchten Beziehungsabbrüche vom Opfer ausgegangen.