Immer dann, wenn er mit dem Verhalten des Opfers nicht einverstanden oder in Rage gewesen sei, sei er gewalttätig oder ausfällig geworden. Es scheine, als wolle der Beschwerdeführer das Opfer erniedrigen beziehungsweise über dieses bestimmen, sobald es sich von ihm lösen wolle. Das Opfer habe die Beziehung zum Beschwerdeführer beenden wollen. Als es dies getan habe, habe es sich mit Drohungen und Suizidandrohungen konfrontiert gesehen, indem sich der Beschwerdeführer auf die Bahngeleise gesetzt habe und vom Opfer eingefordert habe, dass es die Beziehung aufrechterhalte. Aufgrund des Verhaltensmusters bestehe die konkrete Ge-