Würden keine strafrechtlichen Verurteilungen existieren, sei die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abzuleiten. Die Rückfallprognose müsse zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Vorausgesetzt sei, dass die Beweislage erdrückend sei. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer scheine von Abhängigkeiten geprägt gewesen zu sein. Es sei eine zunehmende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zu erkennen. Immer dann, wenn er mit dem Verhalten des Opfers nicht einverstanden oder in Rage gewesen sei, sei er gewalttätig oder ausfällig geworden.