Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Meinung seine schlafende Freundin zu seinem sexuellen Vorhaben habe. Eine summarische Beweiswürdigung lasse eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Die Erforderlichkeit von weiteren greifbaren Beweismitteln, wie zum Beispiel Fotos oder Arztberichte, werde für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Opfer eine Beziehung mit einvernehmlichen sexuellen Kontakten geführt zu haben, den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermögen.