5. Die Leitende Jugendanwältin macht geltend was folgt: Das Opfer schildere die Handlungen detailliert und vermöge zu differenzieren. Ihre Aussagen könnten nicht von vornherein als unglaubwürdig eingestuft werden. Demgegenüber vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers die Aussagequalität des Opfers nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer gebe an, den Beischlaf mit dem Opfer vollzogen zu haben, als dieses seiner Auffassung nach geschlafen habe. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich gleichgültig gewesen, welche Meinung seine schlafende Freundin zu seinem sexuellen Vorhaben habe.