Im Lichte der erwähnten Abhängigkeit sei dies aber zu bezweifeln. Wenn die Verteidigung geltend mache, dass bei Haftanordnung die Wiederholungsgefahr noch nicht aufgeführt worden sei, so sei es stets möglich, dass erst im Untersuchungsverlauf Elemente auftauchten, die darauf schliessen liessen. Es bestünden keine Ersatzmassnahmen und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei verhältnismässig.