Dem Beschuldigten würden schwerwiegende sexuelle Handlungen vorgeworfen. Eine Wiederholung dieser Handlungen würde einschneidend in die persönlichen Verhältnisse des Opfers eingreifen. Zwischen den beiden bestehe eine starke Co-Abhängigkeit. Diese sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte, wieder in Freiheit, Kontakt mit seiner Ex-Freundin aufnehmen und es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen kommen könnte. Der Beschuldigte mache geltend, er habe an einer Kontaktaufnahme kein Interesse. Im Lichte der erwähnten Abhängigkeit sei dies aber zu bezweifeln.