5 4. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt: Der dringende Tatverdacht sei gegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Sexualdelikten vielfach auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden müsse. Die Aussagen des Opfers seien nicht von vornherein als unglaubwürdig zu bezeichnen. Es liege weder Flucht- noch Kollusions-, jedoch Wiederholungsgefahr vor: Dem Beschuldigten würden schwerwiegende sexuelle Handlungen vorgeworfen.