den Verdacht einer Anlasstat stütze und im Übrigen auf sich ändernde Erkenntnisse verweise, erscheine es widersprüchlich, die Haft für die Maximaldauer zu verlängern. Es sei – auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – nicht am Beschwerdeführer, sich gegen eine überlange Haft mit Entlassungsgesuchen zu wehren. Vielmehr habe die Jugendanwaltschaft, falls sie nach Ablauf der Haftdauer eine Verlängerung für angezeigt erachte, dies dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen.