Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, aber abgesehen vom Kontaktverbot nicht dargelegt weshalb. Diese (in ihrer Knappheit eine Gehörsverletzung darstellende) Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere ein Electronic Monitoring, eine Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, der aufgegleiste Klinikaufenthalt in der Klinik G.________ und die mit all diesen Massnahmen einhergehende Betreuung würden geeignet erscheinen, Haftgründen wirksam entgegenzutreten. Subeventuell werde schliesslich beantragt, die Untersuchungshaft nur um eine Dauer von maximal sieben Tagen zu verlängern. Wenn die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr nur auf