Welche Massnahmen anzuordnen seien, liege im richterlichen Ermessen. Aus Sicht des Beschwerdeführers denkbar seien eine Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, eine Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten, Electronic Monitoring, eine Auflage, den aufgegleisten Klinikaufenthalt zu vollziehen und/oder die ärztliche Behandlung in geeigneter Form fortzusetzen oder ein Kontaktverbot. Der Beschwerdeführer habe sich mit all diesen Ersatzmassnahmen einverstanden erklärt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, aber abgesehen vom Kontaktverbot nicht dargelegt weshalb.