Vorliegend sei eine Wiederholungsgefahr ebenso theoretisch wie eine Flucht- oder Kollusionsgefahr. Ein zureichender Haftgrund sei nicht gegeben. Eventuell werde, soweit eine Haftentlassung ohne Auflagen für das Gericht nicht angezeigt erscheine, die Haftentlassung mit Ersatzmassnahmen beantragt. Welche Massnahmen anzuordnen seien, liege im richterlichen Ermessen.