Die Vorinstanz habe diesem Einwand entgegnet, dass im Verlauf des Verfahrens Elemente aufgetaucht seien, die auf eine Wiederholungsgefahr schliessen liessen. Welche Elemente dies sein könnten, führe sie aber nicht aus. Es lasse sich bereits aus der Einvernahmen mit Frau D.________ vom 19. Juli 2016 und der Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 25. Juli 2016 auf die vormalig von gegenseitiger Abhängigkeit geprägte Beziehung schliessen.