Mit dem Klinikaufenthalt gehe eine intensive Betreuung und Überwachung einher, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehe. Die Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Einwilligung zum Klinikaufenthalt werde dadurch unterstrichen, dass er die Besuche bei Dr. E.________ in F.________ zuverlässig wahrnehme. Demnach bestehe keine ernsthafte Befürchtung einer Tatbegehung. Davon zeuge auch die Tatsache, dass bei Anordnung der Untersuchungshaft eine Wiederholungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Die Vorinstanz habe diesem Einwand entgegnet, dass im Verlauf des Verfahrens Elemente aufgetaucht seien, die auf eine Wiederholungsgefahr schliessen liessen.