einer Weise, dass sie von Bedeutung sein könne. Sodann habe der Beschwerde- 4 führer ausdrücklich seinen Willen zum Eintritt in eine Entzugsklinik zur Behandlung seines Drogenkonsums bekundet. Eine solche Kliniklösung habe durch den Beistand aufgegleist werden können. Vorgesehen sei ein Aufenthalt in der Entzugsklinik G.________. Die Finanzierung sei bereits gesichert. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass er seinen Lebensweg nicht so weiterführen könne. Mit dem Klinikaufenthalt gehe eine intensive Betreuung und Überwachung einher, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehe.