Zweitens könne selbst im Fall eines Schlafzustands nicht ohne weiteres auf Missbrauch geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft betont, dass er keinen Kontakt mehr zu Frau D.________ wünsche. Er habe ausgeführt, dass er auf Anrufe von Frau D.________ nicht antworten und bei Kontaktaufnahmen die Polizei anrufen werde. Abgesehen davon sei dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsort von Frau D.________ nicht bekannt. Eine Co-Abhängigkeit möge in der Vergangenheit bestanden haben. Nachdem Frau D.________ den Beschwerdeführer bei der Behörde verzeigt und schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, bestehe ein solche Abhängigkeit nicht mehr beziehungsweise jedenfalls nicht mehr in