Dies sei nicht gegeben, zumal die einzigen den Beschwerdeführer belastenden Momente aus der Aussage der anzeigenden Person stammen würden. Mit denselben Aussagen würden also der dringende Tatverdacht und der Haftgrund begründet. Eine (notabene einmalige) Anlasstat bilde auch nicht der Beischlaf, bei welchem der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen sei, Frau D.________ habe geschlafen. Erstens habe er zugleich betont und mit Hinweisen unterlegt, dass Frau D.________ damals nicht geschlafen habe, wie er nachträglich erfahren habe. Zweitens könne selbst im Fall eines Schlafzustands nicht ohne weiteres auf Missbrauch geschlossen werden.