Wenn in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine noch nicht abgeurteilte Tat als «verübte» Straftat ausreiche, so sei ein Geständnis oder eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung erforderlich. Das Bundesgericht verlange eine «mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit [...], dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat» beziehungsweise «erdrückende Belastungsbeweise» (BGE 137 IV 84 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2016 vom 27.6.2016 E. 2.1). Dies sei nicht gegeben, zumal die einzigen den Beschwerdeführer belastenden Momente aus der Aussage der anzeigenden Person stammen würden.