Vorliegend würden die Anlasstaten auf einem blossen Verdacht basieren, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Nachteil von Frau D.________ sexuelle Übergriffe vorgenommen habe. Eine rechtskräftige Verurteilung liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme der Wiederholungsgefahr höchst problematisch. Wenn in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine noch nicht abgeurteilte Tat als «verübte» Straftat ausreiche, so sei ein Geständnis oder eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung erforderlich.