Sie beinhalte die Gefahr einer Vorverurteilung. Dies komme auch in der vorinstanzlichen Begründung zum Ausdruck, dass «es in der Folge wieder zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Ex- Freundin kommen könnte». Die Annahme der Wiederholungsgefahr bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Sie erscheine hier rechtsfehlerhaft: Die Wiederholungsgefahr setze Anlasstaten voraus. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlange grundsätzlich mehrere und gleichartige Straftaten. Vorliegend würden die Anlasstaten auf einem blossen Verdacht basieren, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Nachteil von Frau D.________ sexuelle Übergriffe vorgenommen habe.