Die Aussagen würden in grundsätzlich verwertbarer Weise vorliegen. Sodann seien mannigfache Zwangsmassnahmen durchgeführt worden, auf deren Auswertung der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen könne. Soweit eine Kollusionsgefahr bestanden habe, würden die konkreten Indizien jedenfalls nicht mehr vorliegen. Schliesse das Obergericht eine Kollusionsgefahr nicht aus, könne ihr mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden. Die Vorinstanz habe stattdessen eine Wiederholungsgefahr bejaht. Deren Sinn und Zweck sei die Verhütung von Delikten. Sie beinhalte die Gefahr einer Vorverurteilung.