3 gefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbrauche, die Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die Vorinstanz habe die von der Jugendanwältin im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Gefahr des manipulativen Einwirkens richtigerweise als gering erachtet und eine Kollusionsgefahr verneint. Frau D.________ habe am 27. Juli 2016 ihre Sicht der Dinge frei von Beeinflussung darlegen können. Die Aussagen würden in grundsätzlich verwertbarer Weise vorliegen.