Umso weniger bestehe Grund zur Annahme, dass er sich einem Strafvollzug entziehen werde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass mit H.________ kein Rückübernahmeabkommen bestehe. Den Behörden sei der Wohnort des Beschwerdeführers bekannt und er habe am 25. Juli 2016 dort angehalten werden können. Die Untersuchungshaft wegen Kollusions-