Die Vorinstanz begründe die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Wiederholungsgefahr. Sie verneine aber die von der Jugendanwältin einzig geltend gemachten Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr setze ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der Sanktion entziehen könnte. Die Vorinstanz führe überzeugend aus, dass es keinen Hinweis hierfür gebe. Besonderes Gewicht verdiene der vorinstanzliche Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach abgewiesenem Asylgesuch nicht untergetaucht sei. Umso weniger bestehe Grund zur Annahme, dass er sich einem Strafvollzug entziehen werde.