Dass, wie die Vorinstanz ausführe, in der Mehrheit der Vergewaltigungsfälle der Vergewaltiger nicht verhüte, treffe zu. Aus den Einvernahmen gehe aber hervor, dass Frau D.________ in der Beziehung mit wiederholt einvernehmlichen Sexualkontakten nicht verhütet habe. Dies deute eher auf einen ernsthaften Willen zu einer Beziehung hin und stütze nicht die behauptete Unterdrückung. Daher erscheine ein dringender Tatverdacht für die Haftverlängerung nicht erstellt, jedenfalls soweit Delikte betreffend, aufgrund derer die Vorinstanz die Haftgründe bejaht habe.