Zwar treffe die vorinstanzliche Erwägung grundsätzlich zu, dass der Tatverdacht bei Sexualdelikten häufig aufgrund von Aussagen hergeleitet werde. Es gelte aber zu bedenken, dass keinerlei weitere Beweismittel vorliegen würden. Ebensowenig könne sich die Vorinstanz auf Arztberichte stützen. Der Behauptung mehrfacher sexueller Übergriffe stehe entgegen, dass Frau D.________ und der Beschwerdeführer über Monate ein Paar gewesen seien. Dass, wie die Vorinstanz ausführe, in der Mehrheit der Vergewaltigungsfälle der Vergewaltiger nicht verhüte, treffe zu.