Die Vorinstanz habe einen dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer habe gestanden, Frau D.________ geschlagen zu haben. Darüber hinaus habe er Drogenkonsum eingestanden. Insoweit sei ein Tatverdacht gegeben. Indes werde die Untersuchungshaft nicht aufgrund dieser Vorwürfe angeordnet, sondern aufgrund angeblicher Sexualdelikte. Die zur Begründung des diesbezüglichen Tatverdachts herangezogenen Beweismittel beschränkten sich bis zum jetzigen Zeitpunkt auf die Aussagen der anzeigenden Person. Zwar treffe die vorinstanzliche Erwägung grundsätzlich zu, dass der Tatverdacht bei Sexualdelikten häufig aufgrund von Aussagen hergeleitet werde.