2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 27 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.