Subeventuell zu Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 29. Juli 2016 (Verfahren ARR 16 75) sei insoweit aufzuheben, als die Verlängerung der Untersuchungshaft für einen Monat angeordnet wird (Ziff. 3). Die Untersuchungshaft sei stattdessen für einen die Dauer von einer Woche nicht überschreitenden Zeitraum zu verlängern. 3. Antrag zum Verfahren Es sei dem Beschwerdeführer für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfahren der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.