Mit Entscheid vom 29. Juli 2016 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis am 28. August 2016. 1.3 Hiergeben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 29. Juli 2016 (Verfahren ARR 16 75) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen.