Dennoch verbleibt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wohl zumindest die Fristerstreckung hätte gewähren sollen, oder im absoluten Minimum nicht mit gleichzeitigem Versand das Verfahren hätte einstellen dürfen. Daher sind die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ferner eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST).