7. In Bezug auf die Kostenregelung bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin (zu) viele Informationen zunächst zurückbehielt, sodass sich die Staatsanwaltschaft noch kein verlässliches Bild vom Ausmass des womöglich strafbaren Sachverhalts bilden konnte. Ausserdem kann hinsichtlich der beantragten Sistierung auf die Beschwerde aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten werden. Dennoch verbleibt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wohl zumindest die Fristerstreckung hätte gewähren sollen, oder im absoluten Minimum nicht mit gleichzeitigem Versand das Verfahren hätte einstellen dürfen.