162 StGB sowie Art. 23 UWG derzeit ein gewisser Tatverdacht, welcher sich (im Zusammenspiel mit der Untersuchung im Kanton O.________) freilich verflüchtigen, sich jedoch auch weiter erhärten kann. Die Beschwerde ist somit begründet und die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (Art. 397 Abs. 2 f. StPO).