immerhin wurde die Untersuchung erst dieses Jahr eröffnet und sind verschiedene andere Verfahren hängig. Letztlich kann jedoch die Frage, ob bereits aufgrund der verweigerten Fristerstreckung eine Gutheissung der Beschwerde angezeigt gewesen wäre, mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – in dessen Zentrum ohnehin die Einstellungsverfügung steht – offengelassen werden.