SR 241) schliesslich sei nicht dargetan worden, dass es sich um Geheimnisse handle und um welche Geheimnisse es gehe. Aus der Bernischen Untersuchung würden sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschuldigte Fa- brikations- oder Geschäftsgeheimnisse verraten oder die durch den Verrat erlangten Kenntnisse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen verwendet hätte.