6 dass der Beschuldigte etwas mit der Virusattacke zu tun gehabt habe. Auch seien keine Beweismassnahmen ersichtlich, welche daran etwas zu ändern vermöchten. In Bezug auf Art. 162 StGB und Art. 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) schliesslich sei nicht dargetan worden, dass es sich um Geheimnisse handle und um welche Geheimnisse es gehe.