Ein Beweisantrag setze gemäss Art. 107 StPO voraus, dass die Partei «Beweismittel (z.B. Zeugeneinvernahme) und substantiierte Behauptung der damit zu beweisenden Tatsache» nenne. Zudem sei die Abweisung von Beweisanträgen zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne Willkür annehmen könne, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. 4.2 Auf dem Wissensstand vor der einlässlichen Replik der Beschwerdeführerin führt die Generalstaatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung im Wesentlichen aus, dass es betreffend Art. 143 sowie Art. 143bis StGB an der besonderen Sicherung der Daten beziehungsweise des Datenverarbeitungssystems fehle.