4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet mit Blick auf die Beweismittelfristerstreckung Folgendes: Ein solches Gesuch sei wenigstens in den Grundzügen zu begründen. Die Staatsanwaltschaft müsse die Möglichkeit haben, die Gründe abzuwägen, damit sie über die Fristerstreckung befinden könne. Vorliegend fehle jegliche Begründung. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres innert der 14- tägigen Frist Beweisanträge stellen können, zum Beispiel die Einvernahme von Auskunftspersonen. Auch in der Beschwerdeschrift würden keine klar formulierten Beweisanträge gestellt werden. Ein Beweisantrag setze gemäss Art.