Hinsichtlich der Wettbewerbsdelikte sei schliesslich durchaus angegeben worden, an wen Geschäftsgeheimnisse weitergegeben worden seien und weshalb es sich um Geheimnisse handeln würde. Durch die Verfahrenseinstellung seien die Verfahrensrechte unrechtmässig beschnitten worden. Der Beschwerdeführerin sei jede Möglichkeit genommen worden, den Beschuldigten mit den ersten Ergebnissen der in O.________ geführten Untersuchung zu konfrontieren.