zu rechnen sein. Durch die voreilige Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entzogen, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zugestehe, fremde Unterschriften zwecks Abänderung der Kündigung verwendet zu haben. Hier stehe ein Offizialdelikt im Raum, das in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht weiterverfolgt worden sei. Hinsichtlich der Wettbewerbsdelikte sei schliesslich durchaus angegeben worden, an wen Geschäftsgeheimnisse weitergegeben worden seien und weshalb es sich um Geheimnisse handeln würde.