Ein Teil der Dokumente sei eventuell gescannt worden. Auf jeden Fall seien die Unterlagen nicht als Anhänge versendet worden. So sei dargetan, dass sich der Beschuldigte nicht nur widerrechtlich in fremde E-Mailkonten eingeloggt, sondern sich auch physische Kopien verschafft habe. Es dränge sich eine Einvernahme der Buchhalterin M.________ auf, welche die Schlüsselgewalt über den Aktenschrank gehabt habe. Ausserdem werde mit einer Ausdehnung auf weitere Personen beziehungsweise andere Tatbestände wie Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zu rechnen sein.