_ versendet worden sei, komme entscheidende Bedeutung zu. Sowohl beim vorgängigen internen E-Mail von H.________ an Herrn L.________ als auch beim definitiven Versand an Rechtsanwalt C.________ (mit Kopie an Herrn L.________) habe H.________ immer die E-Mailkonten T.________.com verwendet. Die E-Mailkonten R.________.com seien nicht betroffen gewesen. Diese Tatsache wäre aufgrund der technischen Abklärungen ohne zusätzliche Untersuchung festzustellen gewesen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche den Zugriff des Beschuldigten auf das E-Mail vom 14. Februar 2016 durch die Herleitung der Standardpasswörter erklären würden, seien offensichtlich unrichtig.