Es habe keine «Rundmail» mit Firmenpasswörtern gegeben. Der Beschuldigte könne sich im August 2015 – das heisse unmittelbar nach dem Systemabsturz in I.________ – nicht mit dem Code «P.________» Zugang zu den Mailkonten verschafft haben, weil es diesen noch nicht geben habe. Wie und weshalb der Beschuldigte seine Arbeitgeberin ausspioniert habe, sei Gegenstand der Strafuntersuchung, die im Zusammenhang mit den im Kanton O.________ zur Anzeige gebrachten UWG-Straftaten stehe. Die Privatklägerin habe zwei E-Mail Provider: Q.________ in Zürich/Basel, wo die R.________.com-Mails abgelegt seien, sowie S._