__ sei ihr Gelegenheit zu geben, zu den im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, darauf könne mittels antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei verzichtet werden, sei die Beschwerdeführerin nunmehr gehalten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darzulegen, was H.________ anlässlich einer Einvernahme aussagen werde und weshalb die Annahme gestützt werde, dass die Untersuchung im Zeitpunkt der Ankündigung der Verfahrenseinstellung nicht als abgeschlossen habe angesehen werden können. Es habe keine «Rundmail» mit Firmenpasswörtern gegeben.