Die Beschwerdeführerin habe das Beschleunigungsgebot geachtet und damit für die Interessenabwägung taugliche Grundlagen geschaffen. 3.2 In Bezug auf die Verfahrenseinstellung macht die Beschwerdeführerin insbesondere in der Replik vertiefte und bedeutsame Ausführungen: Es werde eine erneute Einvernahme beantragt. Durch H.________ sei ihr Gelegenheit zu geben, zu den im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen.