Indem sie darauf verzichtet habe, sei sie in Willkür verfallen. Wie vom Bundesgericht entschieden, könne die Staatsanwaltschaft nicht wie ein Zivilrichter pauschal auf eine antizipierte Beweiswürdigung verweisen. Die Fristverlängerung auf Ende August 2016 sei angesichts der Untersuchungshandlungen in O.________ nicht nur sachlich begründet, sondern auch in zeitlicher Hinsicht massvoll beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Beschleunigungsgebot geachtet und damit für die Interessenabwägung taugliche Grundlagen geschaffen.